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Aktuelle Vereinssatzung |
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01.11.2004 Berlin und Port-au-Prince
VEREINSSATZUNG
§ 1 Zweck, Name, Gegenstand, Sitz
I.
Zweck des Vereins ist es, solidarisch den Ärmsten in der Dritten Welt, insbesondere Kindern und Jugendlichen durch Hilfe zur Selbsthilfe beizustehen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist uneigennützig tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
II.
Der Verein führt den Namen * Haiti-Care e.V.* und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Berlin eingetragen werden.
III.
Gegenstand des Vereins ist die Förderung der Haitianisch-Deutschen Freundschaft und Zusammenarbeit durch Hilfe zur Selbsthilfe und Betreuung und Vermittlung von individuellen Solidaritätspatenschaften, Projektpatenschaften und Einzelspenden. Ferner die Beteiligung an anderen als gesetzlich förderungswürdig anerkannten Hilfsprojekten, insbesondere für bedürftige Menschen in Haiti.
IV.
Sitz des Vereins ist 13469 Berlin-Waidmannslust, Schluchseestraße 57.
V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Mietgliederschaft
I.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, der/die Zwecke des Vereins unterstützt.
II.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Er entscheidet endgültig. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Vorstandes gegenüber dem neuen Mitglied.
III.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
Jedes Mitglied hat das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen und Anträge zu stellen.
IV.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt, oder durch Ausschluß. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten.
Dem Mitglied steht ferner im Falle einer Beitragserhöhung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für sechs Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß mindestens ein Monat vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Bis zum endgültigen Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Vorstand die Mitgliedsrechte des auszuschließenden Mitglieds suspendieren.
V.
Die Mitgliedschaft in einer, oder die Sympathie zu einer rechtsextremen oder rechtsradikalen Vereinigung, Gruppierung oder Partei ist nicht mit der Mitgliedschaft im Verein vereinbar.
§ 3 Mitgliederversammlung
I.
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
II.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand wenigstens ein Mal im Geschäftsjahr einzuberufen (Jahreshauptversammlung). Hierzu ist jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einzuladen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Jedes Mitglied hat das Recht, sich in der Mitgliederversammlung zu äußern. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
III.
Für Beschlüsse der Versammlung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern nicht die Satzung oder das Gesetz etwas anderes vorsieht.
IV.
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 4 Vorstand
I.
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Die Amtszeit des Vorstandes gilt, bis er abgewählt wird und ein anderer Vorstand an seine Stelle tritt. Seine Bestellung ist unbefristet und kann durch Antrag der Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand zu bestellen, widerrufen werden.
II.
Dem Vorstand gehören der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter an. Die Mitgliederversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestellen.
III.
Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein nach außen und vor Gericht. Bei dessen Verhinderung wird der Verein von dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Änderung v. 10. Okt. 1993. Eingefügt wird:
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende einzelvertretungsbefugt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und übernimmt die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben, insbesondere die Koordinierung der Fördermaßnahmen und Projekte. Der Vorstand unterrichtet umfassend die Mitglieder über seine Tätigkeiten (Berichtspflicht).
IV.
Beschlüsse des Vorstandes werden auf Vorstandssitzungen gefaßt, die vom Vorsitzenden des Vorstandes – bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden – einberufen werden. Der Vorstand entscheidet kollektiv. Bei Stimmgleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
V.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
VI.
Über alle Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift durch ein Mitglied des Vorstandes oder eines vom Vorstand Beauftragten anzufertigen, die vom Vorsitzenden des jeweiligen Sitzungsgremiums gegenzuzeichnen ist.
§ 5 Wahl des Vorstandes
I.
Soll in einer Mitgliederversammlung der Vorstand neu gewählt werden, so ist dieses in der Ladung zur Mitgliederversammlung sämtlichen Vereinsmitgliedern mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich bekannt zu geben.
II.
Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Wahlleiter, der dann den Vorsitz der Mitgliederversammlung übernimmt. Der Wahlleiter führt zunächst einen Beschluß herbei, ob der Vorstand geheim oder offen gewählt werden soll. Sodann stellt der Wahlleiter die Kandidaten für den Vorsitz des Vorstandes fest. Die Kandidaten haben das Recht, vor der Abstimmung Stellung zu nehmen. Der Gewählte hat sich darüber zu erklären, ob er die Wahl annimmt. Im Anschluß daran werden entsprechend der stellvertretende Vorsitzende gewählt.
§ 6 Haushalt, Kassenführung
I.
Die Führung des Haushalts obliegt dem Vorstandsvorsitzenden in eigener Verantwortung.
II.
Der Vorsitzende des Vorstandes hat über alle Einnahmen und Ausgaben, sowie über das aktive und passive Vereinsvermögen Buch zu führen. Der Vorsitzende des Vorstandes erteilt über Zahlungen auf Wunsch Quittungen. Der Vorstandsvorsitzende hat der Jahreshauptversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.
III.
Der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter haben dafür Sorge zu tragen, daß der Haushalt des Vereins ausgeglichen ist. Der Verein führt seinen Haushalt ausschließlich auf Guthabenbasis. Eine Kreditaufnahme – auch kurzfristig – ist nicht zulässig.
IV.
Die Mitgliederversammlung bestimmt durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einen Kassenprüfer, der nicht zugleich Mitglied des Vorstandes ist. Der Kassenprüfer überprüft die Richtigkeit der Buchführung und des Kassenberichtes und legt der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor.
§ 7 Vereinsmittel
I.
Die Mittel des Vereins dürfen allein zur Förderung der satzungsgemäßen Zielen verwendet werden.
II.
Der Verein erhält seine Mittel aus Mitgliederbeiträgen und Spenden. Die Mitgliederversammlung kann Richtlinien für die Verwendung der Mitgliederbeiträge und des Spendenaufkommens beschließen, an die der Vorstand gebunden ist. Spenden der Mitglieder sind nicht mit den Mitgliederbeiträgen verrechenbar und entbinden nicht von der Beitragspflicht.
Änderung vom 30. Dezember 2001 – Ergänzt wird:
III.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
IV.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Änderung vom 10. Oktober 1993 - Ergänzt wird:
III.
Die Spenden werden vollständig für die Projektarbeit verwendet.
Die Mitgliederbeiträge werden vorrangig für Deckung der durch die Vereinsarbeit entstehenden Verwaltungskosten verwendet.
Die Verwaltungskosten umfassen die notwendigen Aufwendungen des Vorstandes im Rahmen der Vertretung , Geschäftsführung und Projektkoordination. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mitgliederbeiträge Bericht im Rahmen des jährlichen Kassenberichts vor.
Soweit Mitgliederbeiträge nicht zur Deckung der Verwaltungskosten erforderlich sind, sollen sie für die Projektarbeit verwendet werden. Über eine anderweitige, satzungsgemäße Verwendung dieser Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Änderung vom 10. Oktober 1993: gestrichen wird:
§ 8 Aufwandsentschädigung
I.
Aufwendungen im Rahmen der Vereinstätigkeit werden nicht erstattet. Anstelle der Erstattung kann das aufwendende Mitglied beantragen, daß eine Spendenbescheinigung in Höhe der nachgewiesenen finanziellen Aufwendungen ausgestellt wird, sofern die Aufwendungen den Vereinszielen entsprechen.
§ 9 Ehrenmitglieder
I.
Auf Vorschlag des Vorstandes können Personen, die sich um die Angelegenheiten des Vereins und dessen Ziele besonders verdient gemacht haben, durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
II.
Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit. Sie haben das Recht auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Stimmrecht haben sie nur, sofern sie bereits im Zeitpunkt des Ernennungsbeschlusses stimmberechtigte Mitglieder gewesen sind.
§ 10 Liquidierung
I.
Die Liquidierung des Vereins wird eingeleitet, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließt. Zugleich bestellt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Mitglieder mit der Durchführung der Liquidation. Sie kann auch den Vorstand damit beauftragen.
Änderung vom 30. Dezember 2001 – ergänzt wird:
II.
(Änderung vom 4. Juli 1993)
Bei der Liquidierung sind externe Verbindlichkeiten vorab zu begleichen. Die verbliebenen Mittel fallen einer durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmenden Hilfsorganisation für Haiti zu.
Folgende Sätze werden gestrichen:
Die Änderung lautet:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen zu gleichen Teilen folgenden Organisationen zu:
1. Haiti Med e.V., Hilden,
die es unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Zwecken zuzuführen haben.
Änderung der Satzung vom 27. Juli 2002 – ersetzt wird:
Punkt 2. SOS-Kinderdörfer in Haiti wird ersatzlos gestrichen.
Die Satzung wurde am 27. Juni 1993 beschlossen:
Michael Kaasch, Barbara Kaasch, Oliver Kaasch, Heike Datzert, Thomas Günther, Olaf Gampert, Monika Gebhardt, Wolfgang Gampert, Ursula Gampert
Änderung der Satzung, Protokoll vom 4. Juli 1993:
Die Änderung lautet:
§ 10 Absatz II.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Michael Kaasch, Barbara Kaasch, Heike Datzert, Thomas Günther, Olaf Gampert, Monika Gebhardt, Wolfgang Gampert, Ursula Gampert
Änderung der Satzung vom 10. Oktober 1993:
Die Änderung lautet:
§ 4 Abs. III. Satz 1 und 2 sind gestrichen.
Eingefügt wird:
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Für gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende einzelvertretungsbefugt.
§ 7 der Satzung wird ergänzt:
Ergänzt wird:
III.
Die Spenden werden vollständig für die Projektarbeit verwendet.
Die Mitgliederbeiträge werden vorrangig für Deckung der durch die Vereinsarbeit entstehenden Verwaltungskosten verwendet.
Die Verwaltungskosten umfassen die notwendigen Aufwendungen des Vorstandes im Rahmen der Vertretung , Geschäftsführung und Projektkoordination. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Mitgliederbeiträge Bericht im Rahmen des jährlichen Kassenberichts vor.
Soweit Mitgliederbeiträge nicht zur Deckung der Verwaltungskosten erforderlich sind, sollen sie für die Projektarbeit verwendet werden. Über eine anderweitige, satzungsgemäße Verwendung dieser Mitgliederbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 8 der Satzung ist aufgehoben
Michael Kaasch, Barbara Kaasch, Heike Datzert, Thomas Günther, Olaf Gampert, Monika Gebhardt, Wolfgang Gampert, Ursula Gampert, Oliver Kaasch, Birgitta Zimmermann
Berlin, 10. Oktober 1993
Es wird hiermit bescheinigt, daß vorstehender Verein heute in das Vereinsregister unter Nummer 14127Nz eingetragen worden ist.
Berlin-Charlottenburg, den 16. Dez. 1993
(gez. Unterschrift) Justizangestellte
als Urkundsbeamter des Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg Abteilung 95
Die Änderung der Satzung wurde am 5. Juni 2002 im Vereinregister bei Nr. 14127Nz beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.
(gez. Unterschrift) Justizangestellte des Amtgerichtes Berlin-Charlottenburg, Abt. 95
Anmerkung:
Satzung und Änderungen liegen in Urschrift vor und können bei HaitiCare e.V. eingesehen oder in Kopie angefordert werden.
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